Rz. 6

Die Anwendungen bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die gematik (Satz 1). Die erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur werden durch die gematik im Benehmen mit dem BSI und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und durch die gematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht (Satz 2). Die Bestätigung ist ein gebundener Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann.

 

Rz. 6a

Die gematik setzt sich mit Wirkung ab 26.3.2024 mit dem BSI und dem BfDI ins Benehmen, bevor sie das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur festlegt. Die Neuregelung sorgt für die notwendige Transparenz bei den Beteiligten (BT-Drs. 20/9048 S. 106 f.). Sie ermöglicht die Unterrichtung des BSI und des BfDI über die Festlegungen. Zudem schafft sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung der gematik durch deren Stellungnahmen, ohne zu einer Überfrachtung des Beteiligungsprozesses zu führen. Eine Verpflichtung zur Herstellung eines Einvernehmens ist aufgrund der im Übrigen bestehenden gesetzlichen Befugnisse der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden nach der Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich. Das BSI hat zusätzlich die Möglichkeit, die Sicherheit der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur über die Sicherheitszertifizierung zu überprüfen. Die Fachexpertise dieser beiden Behörden soll gleichzeitig effizienter in die Tätigkeit der gematik einfließen, indem frühzeitiger als bisher und möglichst schon begleitend auf operativer Ebene Impulse berücksichtigt werden können. Hierzu wird in § 381a bei der gematik ein Digitalbeirat vorgesehen. Durch die intensive Vorbefassung im Digitalbeirat ist ein Einvernehmen entbehrlich.

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