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Solange noch keine sicheren Authentisierungsverfahren (§ 311 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e; u. a. elektronischer Arztbrief und elektronische Patientenakte) existieren, legt die gematik diese im Benehmen mit dem BSI fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. Die Regelungen in § 327 sind für die IT-Sicherheit ausreichend. Doppelregulierungen werden vermieden. Bei der Gestaltung dieser Verfahren hat die gematik zu berücksichtigen, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen (z. B. Heilmittelerbringer) ausgedehnt werden können.

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