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Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen dem bisher in § 291b Abs. 6 enthaltenen geltenden Recht. § 329 befugt die Gesellschaft für Telematik (gematik), die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr zu treffen, die von Komponenten und Diensten für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht.

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