Rz. 9

Die gematik hat das BMG unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) über Störungsmeldungen nach Abs. 4 zu informieren. Erfasst sind alle bekannten Störungen, die dem BSI gemeldet werden. Daneben hat das BMG als Vertreter der Mehrheitsgesellschaftern (Bundesrepublik Deutschland) eigene unmittelbare gesellschaftsrechtliche Informationsansprüche (§ 51a GmbHG).

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