Rz. 4

Die gematik hat ab dem 1.1.2021 für Komponenten und Dienste erforderliche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen (Satz 1). Sie dienen dazu, Störungen zu erkennen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Die Maßnahmen sind sowohl für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur als auch für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden (z. B. Praxis- oder Krankenhausinformationssysteme), zu treffen. Dazu gehören u. a. Maßnahmen, die Cyber-Attacken oder andere Sicherheitsvorfälle wirksam erkennen.

 

Rz. 4a

Die Maßnahmen werden im Benehmen mit dem BSI getroffen. Dessen Einbeziehung kann sinnvoll sein, um besonderen Sachverstand oder besondere Erfahrung zu nutzen (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 331 Rz. 26).

 

Rz. 4b

Es liegt im Ermessen der gematik, Komponenten und Dienste (Satz 1) zu untersuchen (Satz 2). Die gematik erhält damit Rechtssicherheit bei der umfassenden Untersuchung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur sowie von Komponenten und Diensten, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden (BT-Drs. 20/9048 S. 107).

 

Rz. 4c

Die gematik kann sich bei der Prüfung von Komponenten und Diensten der Unterstützung Dritter bedienen (Satz 3). Berechtigte Interessen des Herstellers oder Anbieters der betroffenen Komponenten oder Dienste dürfen dem nicht entgegenstehen. Bei der Auswahl der Dritten hat die gematik die schutzwürdigen Interessen des Herstellers bzw. Anbieters zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/9048 S. 107). Hierzu gehört u. a., dass die gematik den beauftragten Dritten zur Wahrung einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet. Die Beauftragung eines direkten Konkurrenten des Herstellers bzw. Anbieters ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

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