Rz. 7

Die gematik ist befugt und verpflichtet, geeignete Systeme zur Erkennung von Störungen und Angriffen (§ 2 Abs. 9b BSIG) einzusetzen (Satz 1). Die Systeme werden im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem BSI eingesetzt (Satz 2).

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