Rz. 3

Dienstleister, die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur installieren oder warten, müssen besondere Sorgfalt walten lassen, um die notwendige Qualität der Installationen und Wartung sicherzustellen. Außerdem müssen sie über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten. Auch wenn der Wortsinn nicht ausdrücklich wiedergibt, dass sich die Sorgfaltsanforderung auch auf die Wartung der für den Anschluss benötigten Komponenten sowie auf die Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur beziehen soll, ergibt sich dennoch aus den umschriebenen Aufgaben der Dienstleister sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass sich die Sorgfaltswaltung auch darauf beziehen muss (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 332 Rz. 21).

 

Rz. 3a

Dienstleister wurden bis zum 26.3.2024 von der Regelung nicht erfasst (z. B. im Zusammenhang mit § 313 Abs. 5 zum Zwecke der Übermittlung von Daten an den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur). Aus diesem Grund ist eine pauschalere Formulierung des Bezugsrahmens erforderlich (BT-Drs. 20/9048 S. 107).

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