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Ergibt die Bewertung der in Abs. 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, kann das BSI der gematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen. Das BSI kann bei abweichenden Entscheidungen der gematik die Entscheidung prüfen und entsprechend der Vorgaben in Art. 15 Abs. 3 der NIS-Richtlinie (Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit v. 29.6.2017) verbindliche Anweisungen zur Abhilfe der festgestellten Mängel erteilen.

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