Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Ziele, die innerhalb der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehenden Anwendungen, deren Verknüpfung mit anderen Komponenten der Telematikinfrastruktur und ihre Entwicklungsoffenheit fest. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift für die Schaffung der Anwendungsinfrastruktur (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 334 Rz. 8). Da die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird, werden zukünftig weitere Anwendungen hinzukommen. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) kann bereits heute über die genannten Anwendungen hinaus zusätzlichen Anwendungen definieren.

 

Rz. 2a

Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Der Gesetzgeber hat mit den durch das PDSG neu gefassten Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Telematikinfrastruktur ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen und ist dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen.

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