Rz. 4
Die elektronische Patientenakte (§ 341) ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Damit gewährleistet wird, dass Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten verarbeitet und genutzt werden können, muss die elektronische Gesundheitskarte fähig sein, sämtliche behandlungsrelevanten Daten zu unterstützen. Gemeint sind damit Daten von der Medikation bis hin zu Daten über bildgebende Verfahren. Die im Rahmen der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten können auch im Rahmen eines Arztwechsels eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571).
Rz. 5
Die elektronische Patientenakte dient nicht der Erfüllung von Dokumentationspflichten der Leistungserbringer (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571). Die Datenhoheit liegt im Ergebnis bei den Versicherten, weil diese berechtigt sind, die Löschung bestimmter Daten zu verlangen (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a) und die Datenverarbeitung ohnehin nur mit – jederzeit widerruflicher – Einwilligung möglich ist. Die Versicherten haben es deshalb selbst in der Hand, eine Verletzung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem sie ihre Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 4.1.2021, 1 BvR 619/20). Die medizinischen Daten der elektronischen Patientenakte müssen vom zugriffsberechtigten Arzt mit seinem Heilberufsausweis signiert werden. Änderungen an dem Datensatz können nur von zugriffsberechtigten Ärzten, nicht jedoch von Versicherten oder anderen – nicht autorisierten – Personen vorgenommen werden (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571).
Rz. 6
Folgende Informationen (u. a.) werden (spätestens ab 1.1.2021) auf Wunsch des Patienten in der elektronischen Patientenakte gespeichert:
- Befunde,
- Diagnosen,
- Therapiemaßnahmen,
- Behandlungsberichte,
- Impfungen,
- elektronische Medikationspläne,
- elektronische Arztbriefe,
- Notfalldatensätze,
- eigene Daten des Versicherten (z. B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen).