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Die Anwendung ermöglicht, Medikamente zu dokumentieren, um so Arzneimittelverträglichkeiten prüfen zu können. Erste Stufe zur Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung ist der elektronische Medikationsplan (§ 31a). Auf freiwilliger Basis können alle Medikationsdaten, Arzneimittelverordnungsdaten und Therapievorschlagsdaten für einen Patienten dokumentiert werden. Die elektronische Arzneimitteldokumentation soll Ärzte und Apotheker dabei unterstützen, im Zusammenhang mit Verordnungen u. a. Wechselwirkungen, Doppelverordnungen, Medikationsfehler und Unverträglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 144 zu § 291a). Abgelegt werden können sowohl verordnungspflichtige oder verordnungsfreie Arzneimittel als auch Informationen über durchgeführte Impfungen. Der Medikationsplan ist durch den Arzt zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder Kenntnis davon erlangt, dass die Medikation anderweitig geändert wurde (§ 31a Abs. 3). Versicherte haben weiterhin den Anspruch auf einen schriftlichen Medikationsplan (§ 31a Abs. 1 Satz 1).

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