Rz. 15

Die Anwendungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 werden von der gematik zugelassen und durch die elektronische Gesundheitskarte unterstützt (Satz 1).

 

Rz. 15a

Der elektronische Medikationsplan wird nicht mehr in eine eigenständige Online-Anwendung der Telematikinfrastruktur überführt, sondern ab der Zurverfügungstellung der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte (§ 342 Abs. 1 Satz 2) als medizinisches Informationsobjekt in der elektronischen Patientenakte bereitgestellt (Satz 2).

 

Rz. 15b

Die elektronische Patientenkurzakte wird nicht mehr als eigenständige Online-Anwendung der Telematikinfrastruktur umgesetzt, sondern zentral in der elektronischen Patientenakte gespeichert (Satz 3). Auch die Notfalldaten werden, zusätzlich zu einer Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte, die eine Verfügbarkeit dieser Daten in mobilen Notfalleinsatzszenarien sowie in Umgebungen ohne Netzanbindung (offline) gewährleisten soll, in der elektronischen Patientenkurzakte hinterlegt.

 

Rz. 15c

Die Einführungsfrist für die Patientenkurzakte wird im Wege der Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2b) festgelegt (Satz 4). Innerhalb der Einführungsfrist der elektronischen Patientenkurzakte werden auch die elektronischen Hinweise der Versicherten auf persönlicher Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zentral in der elektronischen Patientenakte gespeichert. Anders als die Notfalldaten werden diese Hinweise dann nicht mehr zusätzlich auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegt.

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