Rz. 2

Die Norm regelt den Schutz der Versicherten vor Missbrauch der Daten ihrer elektronischen Gesundheitskarte. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift zum Verwendungs-, Vereinbarungs- und Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Daten der Versicherten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Sie ist ein Baustein, mit dem im Normengeflecht der Telematikinfrastruktur – neben einer Vielzahl anderer materiell-rechtlicher, organisatorischer und prozeduraler Maßnahmen – die Datensicherheit gewährleistet wird (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R).

 

Rz. 2a

Die Begrenzung der Zugriffsbefugnisse und die Zweckbindung der Datennutzung dienen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Durch die Abs. 1 und 2 wird insbesondere ein Schutz vor bestimmten "Nötigungssituationen" in sozialen Abhängigkeitsverhältnissen und unsachgemäßen Kopplungen, z. B. im Arbeitsverhältnis, gegenüber Versicherungen oder anderen Dritten bereits im Vorfeld etwaiger unberechtigter Datenzugriffe gewährleistet (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 335 Rz. 11 m. w. N.).

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