2.1 Datenzugriff (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 3

Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung (§ 334 Abs. 1 Satz 2) nicht verlangt werden (Abs. 1). Auch entsprechende Vereinbarungen sind verboten (Abs. 2). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, sodass entgegen diesem Verbot geschlossene Vereinbarungen nichtig sind. Ordnungswidrig handelt gemäß § 395 Abs. 1, wer entgegen Abs. 1, 2 die dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 395 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Der unerlaubte Zugriff auf die in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 genannten Daten der elektronischen Gesundheitsdaten ist durch § 397 Abs. 1 strafbewehrt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 397 Abs. 3 Satz 1). Zu den antragsberechtigten Personen gehören neben dem Betroffenen auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde (vgl. § 397 Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 3a

"Zugriff" ist das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten sowie die Verarbeitung von Daten (§ 352 Nr. 18). "Verlangen" ist anzunehmen, wenn neben der auf das Vorstellungsbild der Versicherten abzielenden Einwirkung in Form einer Willensäußerung – als ein darüber hinausgehendes Plus – eine emotional-affirmative Stellungnahme des Einwirkenden erfolgt (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 335 Rz. 14). Eine neutrale ärztliche Beratung wird davon nicht erfasst.

 

Rz. 4

Ausgenommen vom Zugriffsverbot sind die in §§ 352, 356, 357, 359, 361 oder 363 genannten Personen (z. B. Ärzte und deren Gehilfen, Apotheker, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten) für die dort genannten Zwecke.

2.2 Benachteiligungsverbot (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 enthält ein Benachteiligungsverbot. Danach darf niemand deshalb bevorzugt oder benachteiligt werden, weil er

  • der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (§ 342 Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 3) widersprochen,
  • einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 im Wege der Einwilligung nach § 339 Abs. 1a und § 353 Abs. 3 bis 6 erlaubt oder im Wege eines Widerspruchs nach § 337 Abs. 3, § 339 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 verweigert oder
  • seine weiteren Rechte nach § 337 oder
  • seine Betroffenenrechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt

hat. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Transformation der bislang einwilligungsbasierten Anwendungen der Telematikinfrastruktur (insbesondere der elektronischen Patientenakte) hin zu einem überwiegend widerspruchsbasierten System (BT-Drs. 20/9048 S. 108). Auch wenn die Nutzung der elektronischen Patientenakte insbesondere durch eine verbesserte Datengrundlage die einrichtungs- und sektorenübergreifende Behandlungsqualität wesentlich unterstützen wird, gilt auch für die widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte, dass Versicherte, die der Nutzung der Patientenakte oder dem Zugriff auf die Daten in der elektronischen Patientenakte widersprochen oder einen Zugriff darauf nicht erteilt haben, weder von Leistungserbringern noch von Kostenträgern benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen.

 

Rz. 5a

Als problematisch könnte sich das Benachteiligungsverbot bei Programmen der integrierten Versorgung (§ 140a) darstellen, da die Gestattung des Datenzugriffs eine inhaltlich notwendige Voraussetzung für die (sinnvolle) Teilnahme ist. Verweigert ein Versicherter die Gestattung, so muss das Programm für ihn konsequenterweise beendet werden. Sanktionen sind mit dem Verbot nicht verbunden.

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