Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 336 regelt die Rechte der Versicherten auf Zugriff auf eigene Daten in den Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2. Es wird insoweit das in § 291a Abs. 4 bis 5a und 6 enthaltene geltende Recht weitgehend übernommen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Vorschrift umfangreich geändert. Die Regelungen gehen mit der vorgesehenen Überführung des elektronischen Medikationsplans in eine eigenständige Anwendung der Telematikinfrastruktur einher, die nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Außerdem beruhen sie auf der Einführung der neuen Anwendung "elektronische Patientenkurzakte" in § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 ein- bzw. angefügt.

  • Apotheken wird ermöglicht, für den Datenzugriff die erforderliche Identifizierung durchzuführen, wenn dafür Kapazitäten vorhanden sind (Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2).
  • Um die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten in einer Apotheke festzulegen, wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vorgesehen (Abs. 8).
 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert.

  • Abs. 2 (Neufassung)

    Die Regelung schafft niedrigschwellige Möglichkeiten für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Versicherte für den Datenzugriff ohne Gesundheitskarte zu identifizieren.

  • Abs. 4 (alt)

    Der Absatz wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden neu nummeriert.

  • Abs. 4 (aktuell)

    Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des gestrichenen Abs. 4.

  • Abs. 5 (aktuell)

    Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des geänderten § 334 Abs. 2, wonach unter anderem die Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 7 technisch in die Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 überführt werden.

  • Abs. 6 (aktuell)

    Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des gestrichenen Abs. 4.

  • Abs. 7 (aktuell)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

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