2.1 Datenverarbeitung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte sind berechtigt, eigene Daten aus der elektronischen Patientenakte, dem Medikationsplan und den Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5) auszulesen und an Dritte zu übermitteln (Satz 1). Versicherte können auch eigene Gesundheitsdaten in die Patientenakte einstellen und diese verarbeiten. Der Begriff "verarbeiten" umfasst u. a. das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung der Daten (Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung). Der Versicherte darf außerdem seine Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich der dazu erfassten Hinweise (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) in diesem Sinne verarbeiten. Die Zugriffsrechte der Versicherten sind nicht zweckgebunden (anlassloser Zugriff). Ein Zugriff auf die Daten durch den Versicherten ist auch ohne konkreten Versorgungskontext statthaft (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 337 Rz. 21).

 

Rz. 3a

Mit den Änderungen wird der Überführung der bisher als eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur geplanten Anwendungen des Medikationsplans und der elektronischen Patientenkurzakte in die elektronische Patientenakte Rechnung getragen (BT-Drs. 20/9048 S. 109 f.). Neben dem bisher auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Medikationsplan werden, sobald die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, auch die auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise des Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nur noch in der elektronischen Patientenakte gespeichert. Die Hinweise zu persönlichen Erklärungen werden innerhalb der elektronischen Patientenakte zusammen mit weiteren Daten in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert. Für Versicherte wird zudem die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der elektronischen Patientenakte Hinweise zu ihrer Medikation, beispielsweise zu einer aufgetretenen Arzneimittelreaktion oder beobachteten Unverträglichkeit, in einem innerhalb des elektronischen Medikationsplans hierfür gesondert vorzusehenden Abschnitt zu dokumentieren und so gegenüber ihren Leistungserbringern bekannt zu machen.

 

Rz. 3b

Der Versicherte kann nicht auf Daten des Medikationsplans sowie Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5) zugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

2.2 Datenlöschung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen (Satz 1). Zu den Anwendungen gehören

  • die elektronische Patientenakte,
  • die elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • die Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • der elektronische Medikationsplan,
  • die elektronischen Notfalldaten,
  • die elektronischen Verordnungen und
  • die elektronische Patientenkurzakte.

Daten des elektronischen Medikationsplans werden nicht gelöscht, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

 

Rz. 5

Elektronische Daten

  • in der Patientenakte,
  • in der Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • in den Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • im Medikationsplan,
  • in den Notfalldaten,
  • in den Verordnungen und
  • in der Patientenkurzakte

müssen durch die Zugriffsberechtigten gelöscht werden, wenn der Versicherte es verlangt (Satz 3). Die Zugriffsberechtigten ergeben sich aus §§ 352, 356, 357, 359 und 361 (z. B. Ärzte, ihre Gehilfen oder Apotheker). Eine bestimmte Form ist für das "Verlangen" nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 5a

Das Recht der Versicherten zur Datenverarbeitung schließt das Recht ein, Daten zu löschen (BT-Drs. 20/9048 S. 110). Neu aufgenommen wurde das Recht der Versicherten, den Zugriff auf Daten zu beschränken oder eine solche Beschränkung vom Leistungserbringer zu verlangen. Hierdurch wird den Versicherten eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben. Als Alternative zur Löschung von Daten bietet das Recht zur Beschränkung des Zugriffs auf Daten den Vorteil, dass die Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Daten verschattet oder verborgen werden, also nur für die Versicherte oder den Versicherten selbst sichtbar sind. Die oder der Versicherte kann die Daten damit bei bestehender Beschränkung zu eigenen Zwecken nutzen oder sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, die Beschränkung über die Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes aufzuheben, sodass behandelnde Leistungserbringer dann wieder auf die betroffenen Daten zugreifen können. Daten zu Entlassbriefen zu Krankenhausbehandlungen, Daten gemäß § 342 Abs. 2a oder in der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b genannte Daten können jeweils nur in ihrer Gesamtheit (d. h. der jeweilige Entlassb...

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