Rz. 4

Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen (Satz 1). Zu den Anwendungen gehören

  • die elektronische Patientenakte,
  • die elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • die Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • der elektronische Medikationsplan,
  • die elektronischen Notfalldaten,
  • die elektronischen Verordnungen und
  • die elektronische Patientenkurzakte.

Daten des elektronischen Medikationsplans werden nicht gelöscht, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

 

Rz. 5

Elektronische Daten

  • in der Patientenakte,
  • in der Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • in den Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • im Medikationsplan,
  • in den Notfalldaten,
  • in den Verordnungen und
  • in der Patientenkurzakte

müssen durch die Zugriffsberechtigten gelöscht werden, wenn der Versicherte es verlangt (Satz 3). Die Zugriffsberechtigten ergeben sich aus §§ 352, 356, 357, 359 und 361 (z. B. Ärzte, ihre Gehilfen oder Apotheker). Eine bestimmte Form ist für das "Verlangen" nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 5a

Das Recht der Versicherten zur Datenverarbeitung schließt das Recht ein, Daten zu löschen (BT-Drs. 20/9048 S. 110). Neu aufgenommen wurde das Recht der Versicherten, den Zugriff auf Daten zu beschränken oder eine solche Beschränkung vom Leistungserbringer zu verlangen. Hierdurch wird den Versicherten eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben. Als Alternative zur Löschung von Daten bietet das Recht zur Beschränkung des Zugriffs auf Daten den Vorteil, dass die Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Daten verschattet oder verborgen werden, also nur für die Versicherte oder den Versicherten selbst sichtbar sind. Die oder der Versicherte kann die Daten damit bei bestehender Beschränkung zu eigenen Zwecken nutzen oder sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, die Beschränkung über die Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes aufzuheben, sodass behandelnde Leistungserbringer dann wieder auf die betroffenen Daten zugreifen können. Daten zu Entlassbriefen zu Krankenhausbehandlungen, Daten gemäß § 342 Abs. 2a oder in der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b genannte Daten können jeweils nur in ihrer Gesamtheit (d. h. der jeweilige Entlassbrief oder das jeweilige Informationsobjekt in seiner Gesamtheit) gelöscht und der Zugriff darauf nur einheitlich bezogen auf den jeweiligen Entlassbrief oder das jeweilige Informationsobjekt in seiner Gesamtheit beschränkt werden.

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