Rz. 7

Die Versicherten sind jederzeit berechtigt, dem Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 5 und 7 zu widersprechen (§ 353 Abs. 1 und 2) sowie im Wege der Einwilligung (§ 353 Abs. 3 bis 6) auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 zu erteilen (Satz 1). Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2, 3). Die Änderungen beruhen auf der Transformation der bislang umfassend einwilligungsbasierten, elektronischen Patientenakte zu einer Patientenakte, in der der Zugriff für insoweit Zugriffsberechtigte mit wenigen Ausnahmen künftig widerspruchsbasiert erfolgt.

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