Rz. 5

"Um einen am Bedarf ausgerichteten Ausbau von Komponenten und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte sicherzustellen" (BT-Drs. 19/20708 S. 170), untersucht die gematik, ob die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte (Zugriff auf die Daten nach Abs. 1) besteht (Satz 1). Die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen eröffnet Versicherte eine Alternative, ihre Rechte auszuüben, wenn sie nicht über eine eigene Benutzeroberfläche auf ihre Daten zugreifen können. Der Auftrag ist bis zum 31.12.2022 zu erfüllen. Die Verpflichtungen aus § 342 Abs. 7 sind zu berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 6

Die gematik wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass das selbstbestimmte Zugriffsrecht der Versicherten auf ihre Daten für die Wahrung der Transparenz und für die Akzeptanz der Telematik von entscheidender Bedeutung ist. Sicherzustellen ist, dass Versicherte, die über keinen Internetzugang verfügen oder diesen für die Zwecke der Telematik nicht nutzen möchten, von der Telematikinfrastruktur profitieren. Ob Versicherte Geschäftsstellen der Krankenkassen eigens aufsuchen, um dort auf ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten zuzugreifen, wird zu ermitteln und zu bewerten sein. Hierbei sind die durch die Krankenkasse bereits nach § 342 Abs. 7 eröffneten Zugriffsmöglichkeiten in die Betrachtung einzubeziehen (§ 338 Abs. 3 Satz 2; Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 338 Rz. 18).

 

Rz. 7

Die Vorschrift konnte aufgehoben werden, weil der gesetzliche Auftrag durch die gematik erfüllt worden ist (BT-Drs. 20/9048 S. 110).

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