Rz. 8

Wenn der Zugriff an Personen ohne elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis delegiert wird (z. B. berufsmäßige Gehilfen von Ärzten oder Zahnärzten), können diese auf die Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen (alternativ: digitale Identität nach § 340 Abs. 6; Satz 1). Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person autorisiert wurde (Satz 2).

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