Rz. 18

In der Telematikinfrastruktur sind elektronische Patientenakten zulässig, die von den Krankenkassen, von Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder von den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Abs. 1 (z. B. Postbeamtenkrankenkasse) angeboten werden. Die Patientenakte muss durch die gematik nach § 325 zugelassen sein. Nur diese Patientenakten bieten die Gewähr, den erforderlichen strengen datenschutzrechtlichen Standards zu entsprechen (BT-Drs. 19/20708 S. 172).

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