Rz. 11

Versicherten steht spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte zur Verfügung steht, ein Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6) zur Verfügung (Nr. 2).

 

Rz. 12

Versicherte können spätestens 6 Monate, nachdem das dafür bestimmte Register zur Verfügung steht, mittels eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) und unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte oder einer digitalen Identität (§ 291 Abs. 8) die Abgabe, Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem dafür bestimmten Register vornehmen, sobald das Register zur Verfügung steht (Nr. 3). Mit Wirkung vom 1.3.2022 treten die Änderungen des Transplantationsgesetzes (TPG) durch das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16.3.2020 (BGBl. I S. 497) in Kraft. Insbesondere wird § 2a TPG eingefügt, wonach das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende einrichtet. Die Zugriffsmöglichkeiten der Versicherten auf das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende werden durch die Regelung ergänzt. Die Versicherten erhalten die Möglichkeit, überall und jederzeit elektronische Erklärungen zur Organ- und Gewebespende auch mittels der App ihrer elektronischen Patientenakte (ePA-App) barrierefrei abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen. Dadurch wird den Versicherten, die ihre Patientenakte auf ihrem mobilen Endgerät verwalten, eine besonders niederschwellige Möglichkeit eröffnet und so die Spendebereitschaft gefördert.

Die Möglichkeit zur Abgabe, Änderung und Widerruf von Erklärungen mittels der ePA-App steht aufgrund der vorgegebenen Releasezyklen der elektronischen Patientenakte frühestens ab dem 1.7.2022 zur Verfügung. Auch Versicherten, die noch keine elektronische Patientenakte nutzen, soll die Benutzeroberfläche ihres mobilen Endgerätes die Möglichkeit bieten, Erklärungen zur Organspende abzugeben, zu ändern oder zur widerrufen. Insofern werden diese Zugriffsmöglichkeiten an die Zugriffsmöglichkeiten auf die elektronische Patientenakte angeglichen. Das dabei bestehende Erfordernis, für die Authentifizierung die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen, überträgt die damit verbundenen hohen Sicherheitsstandards auch auf den Bereich der Erklärung zur Organ- und Gewebespende.

Zur Vermeidung von mehrfachen, möglicherweise sogar widersprüchlichen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, wird es künftig keine parallele Speicherung der elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte geben. Somit wird größtmögliche Klarheit hinsichtlich des Versichertenwillens geschaffen (BT-Drs. 19/27652 S. 125).

Die Frist für die Einführung wird angepasst, da sich die Inbetriebnahme des Registers für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende verzögert hat (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Den Krankenkassen soll genügend Zeit eingeräumt werden, um auf der Grundlage der Festlegungen für das Register die notwendigen Anpassungen an der elektronischen Patientenakte vorzunehmen. Die erforderliche Barrierefreiheit wird durch die gematik sichergestellt (§ 311 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 i. V. m. § 311 Abs. 4 Satz 1).

 

Rz. 13

Daten der elektronischen Patientenakte werden spätestens 6 Monate nach dem 15.1.2024 (Abs. 1 Satz 2) für Forschungszwecke bereitgestellt (Nr. 4).

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