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Anbieter zugelassener Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte (§ 325 Abs. 1) stellen sicher, dass die Technik laufend weiterentwickelt wird und die Patientenakte dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen der gematik (§ 354) entspricht. Verantwortlich ist die jeweilige Krankenkasse, die nur Anbieter auswählt, die die Weiterentwicklung gewährleisten.

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