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Art. 1 Nr. 44a des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Die bisher in § 342 Abs. 3 vorgesehenen Aufgaben der Ombudsstellen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bleiben auch mit Einführung der Opt-out-ePA bestehen. Darüber hinaus erhalten die Ombudsstellen weitere Aufgaben. Errichtung und Aufgaben werden mit der neuen Vorschrift an einen einheitlichen Regelungsort überführt.

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