Rz. 9

Die Ombudsstellen nehmen Widersprüche der Versicherten gegen den Zugriff durch einzelne Zugriffsberechtigte (§ 353 Abs. 2) entgegen und gewährleisten technisch, dass der Widerspruch bezogen auf den jeweiligen Zugriffsberechtigten in der ePA durchgesetzt wird.

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