Rz. 12

Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete einheitliche Verfahren fest (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband setzt sich dazu mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ins Benehmen (Satz 2).

 

Rz. 13

Das Verfahren ist für alle Krankenkassen (§ 4) einheitlich und verbindlich. Der GKV-Spitzenverband hat zu beachten, dass die Versicherten auf verschiedenen Wegen (z. B. mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form) möglichst einfach, niederschwellig und barrierefrei sowohl die Abgabe einer Willensäußerung zum Widerspruch als auch die Beantragung der Protokolldaten vornehmen können (BT-Drs. 20/9788 S. 179).

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