Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 346 gibt den Versicherten einen Anspruch gegen Leistungserbringer, sie bei der Befüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte zu unterstützen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 15.1.2025 umfangreich geändert.

  • Abs. 1 Satz 1

    Leistungserbringer sind nach §§ 347 bis 349 verpflichtet, Daten in die Patientenakte zu übermitteln.

  • Abs. 2 Satz 1

    Apotheker sind verpflichtet, Versicherte bei der Verarbeitung von medikationsbezogenen Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und insbesondere den Medikationsplan zu aktualisieren.

  • Abs. 3 Satz 1

    Leistungserbringer sind auch bei der Erstbefüllung der Patientenakte verpflichtet, Versicherte zu unterstützen.

  • Abs. 5 (aufgehoben)

    Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt und wurde umgesetzt.

  • Abs. 5 (neu)

    Abs. 6 wird zu Abs. 5.

  • Abs. 5 Satz 1, 2

    Ärzte dürfen die Leistung "Erstbefüllung" nur einmal abrechnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge