Rz. 12a

Die Leistungen für die Erstbefüllung (Abs. 3) dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung je Versichertem und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal erbracht und nur einmal von Leistungserbringern abgerechnet werden (Satz 1). Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren (z. B. Beratung des Versicherten, Demonstration der Funktionsweise, Dokumentationsumfang) vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Wirkung zum 15.1.2025 (Zeitpunkt nach § 342 Abs. 1 Satz 2; Satz 2). Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leistungen nach Abs. 3 möglich ist (Satz 3). Die Leistung der Erstbefüllung soll auch die Unterstützung des Versicherten zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nach § 342 Abs. 1 Satz 2 (Opt-out ePA) umfassen. Die Leistung soll grundsätzlich einmal durch Ärzte abgerechnet werden dürfen, die Versicherte im Schwerpunkt ärztlich betreuen und dementsprechend auch über Daten aus der medizinischen Vorgeschichte der Versicherten verfügen. Hierfür legen die Vereinbarungspartner die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren fest. Die Befähigung zur Nutzung der ePA bleibt Aufgabe der Krankenkassen (BT-Drs. 20/9788 S. 185).

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