2.1 Übermittlung von Daten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Leistungserbringer (z. B. zugelassene Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen, § 95) Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.
- Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
- Daten des Medikationsplans,
- Notfalldaten,
- Arztbriefe,
- Impfdokumentation,
- Daten zur pflegerischen Versorgung,
- Verordnungen oder
- Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95). Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).
Rz. 4
Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Der Leistungserbringer ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann für eine bestimmte Geltungsdauer oder unbefristet ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.
2.2 Übermittlung von Daten I (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 4a
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Verpflichtet sind Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen oder Krankenhäusern tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 346), und ihre zugriffsberechtigten Mitarbeiter (§ 339 Abs. 1). Zu verarbeiten sind alle Daten, die nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.(z. B. Medikationsdaten). Zu den verpflichtend zu befüllenden Inhalten zählen die Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, die in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden. Den ersten Anwendungsfall bildet der digital unterstützte Medikationsprozess. Weitere Anwendungsfälle werden mit der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b vorgegeben.
Rz. 4b
Die Verpflichtung zur Befüllung der Patientenakte setzt voraus, dass
- die Daten im konkreten aktuellen Behandlungsfall erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und
- der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer auf die Daten in der elektronischen Patientenakte weder insgesamt noch im Anwendungsfall nach § 353 Abs. 1 oder 2 widersprochen hat
(Satz 2). Von der Verpflichtung der Leistungserbringer sind auch Daten umfasst, deren Bekanntwerden zu erheblichen Gefährdungen für die Rechte des Versicherten führen kann, etwa, weil sie Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben können, insbesondere Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen (BT-Drs. 20/9048 S. 118). Vor einer Übermittlung und Speicherung derart sensibler Daten in die elektronische Patientenakte hat der Leistungserbringer den Versicherten auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung der Daten in die elektronische Patientenakte hinzuweisen. Ein daraufhin getätigter Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren (Satz 4).
Rz. 4c
Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes dürfen nur durch die verantwortliche ärztliche Person und mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden (Satz 3). Entsprechende Daten dürfen nur durch den untersuchenden Arzt (vgl. § 3 Nr. 5 Gendiagnostikgesetz) und mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden. Damit wird den Vorgaben des § 11 Abs. 3 Gendiagnostikgesetz im Hinblick auf die Übermittlung und Speicherung und die in den §§ 352 und 339 Abs. 1 vorgesehenen Regelungen zum Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte Rechnung getragen.
Rz. 4d
Die verpflichteten Leistungserbringer haben die Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, in die elektronische Patientenakte auf das Recht zum Wid...