Rz. 7
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, weitere Daten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern:
- Daten zu Laborbefunden,
- Befundberichte aus bildgebender Diagnostik,
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen und
- elektronische Arztbriefe nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d
(abschließende Aufzählung; Satz 1). Die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit Daten aus Arztbriefen sowie Daten zu Befunden bzw. Befundberichten (u. a. zu bildgebender Diagnostik, zu Laborbefunden) liegt nicht im Ermessen der Leistungserbringer. Vielmehr müssen auch diese Daten verpflichtend in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden. Die verpflichtende Befüllung dient der Vereinfachung des zweistufigen Befüllungskonzepts. Dieses unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Der abschließend normierte Katalog pflichtmäßig zu befüllender Daten schafft die mit Blick auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besonders sensible und schutzbedürftige Daten notwendige Rechtssicherheit. Insbesondere dient die Vorgabe weiterer verpflichtend zu befüllender Daten, wie Arztbriefe und Befunddaten, dazu, dass auch diese für die Behandlung wichtigen Informationen möglichst vollumfänglich und mit Einführung der elektronischen Patientenakte als Opt-out-Anwendung von Beginn an für eine bestmögliche Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen. Daneben wird Leistungserbringern die Möglichkeit eröffnet, auch bestimmte für die Versorgung des Versicherten erforderliche Daten aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.).
Rz. 8
Die Leistungserbringer sind zur Befüllung verpflichtet, soweit die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch die Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und nicht bereits nach Abs. 1 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern sind (Satz 2). Darüber hinaus können die Leistungserbringer Daten nach Satz 1 aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Leistungserbringers für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Satz 3).