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Der Versicherte kann verlangen, Abschriften der ärztlich geführten Behandlungsakte nach § 630g Abs. 2 BGB in die Patientenakte einzustellen (Satz 1). Die elektronische Patientenakte kann damit als Speichermedium für elektronische Abschriften der ärztlich geführten Behandlungsakte genutzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit legt die Einzelheiten im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b fest. Der Versicherte muss ausdrücklich in die Datenverarbeitung einwilligen, der Vorgang ist in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren und Rechtsvorschriften dürfen der Datenverarbeitung nicht entgegenstehen (Satz 2).

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