Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen zugriffsberechtigte Personen, Daten aus Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6) und elektronische Arztbriefe (§ 383 Abs. 2) an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern und ggf. an eine veränderte Datenlage anzupassen. Der Versicherte ist durch die zugriffsberechtigte Person über seinen Anspruch zu informieren.

 

Rz. 2a

Die Reglung wird mit Wirkung zum 15.1.2025 zu einer Opt-out-Lösung" entwickelt. In einem zweistufigen Befüllungskonzept (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.) werden die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet, definierte Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Das Konzept unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Die Verpflichtung gilt für den konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung gilt, soweit die Daten in interoperabler Form nach den Vorgaben des § 355 in der aktuellen Behandlung des Versicherten verarbeitet werden und soweit der Versicherte keinen Widerspruch gegen den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte durch die genannten Leistungserbringer insgesamt oder isoliert gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erklärt hat ("Opt-out"; BT-Drs. 20/9048 S. 117 f.).

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