Rz. 12

Leistungserbringer, die den Medikationsplan oder die Notfalldaten ändern, sind verpflichtet, Versicherte darüber zu informieren, dass die Änderungen in die Patientenakte übertragen und dort gespeichert werden können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Änderung der Gesundheitskarte abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in den Räumlichkeiten des Arztes oder Apothekers ergänzt werden.

 

Rz. 13

Der Versicherte hat vom Arzt oder Apotheker zu verlangen, die geänderten Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem jeweiligen Informationssystem des Leistungserbringers. Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die beim Leistungserbringer verbleiben.

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