Rz. 7a

Der Versicherte kann von den Leistungserbringern verlangen, dass diese elektronische Abschriften der ärztlich geführten Behandlungsakte in die elektronische Patientenakte einstellen (Satz 1). Die Vorschrift zählt abschließend die Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 auf. Damit ist es Versicherten möglich, Daten verarbeiten zu lassen, die nicht in Abs. 1, 3 genannt sind und mit denen die Akte verpflichtend zu befüllen ist. Der Versicherte muss ausdrücklich in die Datenverarbeitung einwilligen (Satz 2), wovon auszugehen ist, wenn die entsprechende Datenverarbeitung verlangt wird. Die Einwilligung ist in der Behandlungsdokumentation nachprüfbar zu protokollieren (Satz 3).

 

Rz. 7b

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Versicherten über ihren Befüllungsanspruch zu informieren (Satz 4). Rechtsvorschriften (z. B. Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes) dürfen der Befüllung nicht entgegenstehen (Satz 5).

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