Rz. 10

Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 16 bis 18) haben auf Verlangen der Versicherten Daten der Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c (z. B. Medikationsdaten) sowie Daten der Versicherten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 (z. B. Befunde, Diagnosen, Therapien) in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Die Daten müssen im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet worden sein. Eine Übermittlung und Speicherung der Daten ist nur zulässig, soweit der Versicherte nach Maßgabe des § 339 Abs. 1a in den Zugriff eingewilligt hat (Satz 2). Die Zugriffsberechtigten haben die Versicherten über den Anspruch auf die Datenverarbeitung zu informieren (Satz 3). Andere Rechtsvorschriften (z. B. Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes) dürfen der Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen (Satz 4).

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