0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 349 enthält neben den Ansprüchen nach §§ 347, 348 einen weiteren Anspruch der Versicherten gegenüber Zugriffsberechtigten, bestimmte Daten an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert. Änderungen des Medikationsplans, der Notfalldaten und der Patientenkurzakte sind auf Antrag des Versicherten in die Patientenakte zu übertragen.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 15.1.2025 die Überschrift geändert und die Vorschrift neu gefasst. Die Norm sieht ein zweistufiges Konzept zur Befüllung der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer vor und soll deren Nutzbarkeit für die behandelnden Leistungserbringenden durch klare und vereinfachte Regelungen weiter erhöhen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen zugriffsberechtigte Personen, Daten aus Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6) und elektronische Arztbriefe (§ 383 Abs. 2) an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern und ggf. an eine veränderte Datenlage anzupassen. Der Versicherte ist durch die zugriffsberechtigte Person über seinen Anspruch zu informieren.

 

Rz. 2a

Die Reglung wird mit Wirkung zum 15.1.2025 zu einer Opt-out-Lösung" entwickelt. In einem zweistufigen Befüllungskonzept (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.) werden die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet, definierte Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Das Konzept unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Die Verpflichtung gilt für den konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung gilt, soweit die Daten in interoperabler Form nach den Vorgaben des § 355 in der aktuellen Behandlung des Versicherten verarbeitet werden und soweit der Versicherte keinen Widerspruch gegen den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte durch die genannten Leistungserbringer insgesamt oder isoliert gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erklärt hat ("Opt-out"; BT-Drs. 20/9048 S. 117 f.).

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung und Speicherung (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)

 

Rz. 3

Versicherte können von zugriffsberechtigten Personen verlangen, bestimmte Daten in die Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Die zugriffsberechtigten Personen sind verpflichtet, dem nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig von und zusätzlich zu den in §§ 347, 347 geregelten Ansprüchen auf Übermittlung von Daten. Der Anspruch richtet sich auf die Übermittlung aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 (z. B. Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Medikationsplan oder Notfalldaten) oder von Arztbriefen nach § 383 Abs. 2. Verpflichtet sind zugriffsberechtigte Personen nach § 352 (z. B. Ärzte, ihre berufsmäßigen Gehilfen oder Apotheker; Nr. 1) oder Personen, die Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und § 383 verarbeiten (z. B. Ärzte mit einem elektronischen Heilberufsausweis; Nr. 2).

 

Rz. 4

Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Die zugriffsberechtigte Person ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.

 

Rz. 4a

Die Vorschrift enthält keine Einschränkung des Versichertenanspruchs. Dagegen beschränken §§ 347 und 348 den Anspruch des Versicherten insofern, als nur Daten umfasst sind, die aufgrund einer konkreten Behandlung auch (tatsächlich) elektronisch erhoben wurden und nur sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Da nicht ersichtlich ist, warum ent...

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