0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 349 enthält neben den Ansprüchen nach §§ 347, 348 einen weiteren Anspruch der Versicherten gegenüber Zugriffsberechtigten, bestimmte Daten an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert. Änderungen des Medikationsplans, der Notfalldaten und der Patientenkurzakte sind auf Antrag des Versicherten in die Patientenakte zu übertragen.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 15.1.2025 die Überschrift geändert und die Vorschrift neu gefasst. Die Norm sieht ein zweistufiges Konzept zur Befüllung der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer vor und soll deren Nutzbarkeit für die behandelnden Leistungserbringenden durch klare und vereinfachte Regelungen weiter erhöhen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen zugriffsberechtigte Personen, Daten aus Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6) und elektronische Arztbriefe (§ 383 Abs. 2) an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern und ggf. an eine veränderte Datenlage anzupassen. Der Versicherte ist durch die zugriffsberechtigte Person über seinen Anspruch zu informieren.
Rz. 2a
Die Reglung wird mit Wirkung zum 15.1.2025 zu einer Opt-out-Lösung" entwickelt. In einem zweistufigen Befüllungskonzept (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.) werden die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet, definierte Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Das Konzept unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Die Verpflichtung gilt für den konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung gilt, soweit die Daten in interoperabler Form nach den Vorgaben des § 355 in der aktuellen Behandlung des Versicherten verarbeitet werden und soweit der Versicherte keinen Widerspruch gegen den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte durch die genannten Leistungserbringer insgesamt oder isoliert gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erklärt hat ("Opt-out"; BT-Drs. 20/9048 S. 117 f.).
2 Rechtspraxis
2.1 Übermittlung und Speicherung durch weitere Zugriffsberechtigte (Abs. 1)
Rz. 3
Weitere Leistungserbringer können Daten des Versicherten in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern. Neben den in den §§ 346 bis 348 genannten Leistungserbringern können auch die in § 352 genannten weiteren Leistungserbringer und sonstigen zugriffsberechtigten Personen Daten der Versicherten im Rahmen ihrer Tätigkeit speichern.
Rz. 4
Die Daten müssen im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Dies erfolgt nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 auf der Grundlage der Datenverarbeitungsregelungen nach § 352.
2.2 Datenübermittlung im Ermessen des Zugriffsberechtigten (Abs. 2)
Rz. 5
Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) können Daten der Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, § 347 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 10 und 11 (z. B. Medikationsdaten) in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden (Satz 1) und der Versicherte dem nicht widersprochen hat.
Rz. 6
Darüber hinaus können die Zugriffsberechtigten die Daten aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Zugriffsberechtigten für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Satz 2). Übermittelt werden können Daten zu Laborbefunden, zu Bildbefunden, aus invasiven sowie nicht-invasiven Maßnahmen, des elektronischen Arztbriefes, des elektronischen Medikationsplans, Notfalldaten, Daten zur pflegerischen Versorgung sowie Daten zu (zahn)ärztlichen Verordnungen, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordnet wurden. Die Vorschrift richtet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich an Pflegefachkräfte,...