0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 351 ermöglicht, Daten aus einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert, der bisherige Text wurde ohne inhaltliche Änderungen Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 wurden angefügt. Krankenkassen stellen ab dem 1.1.2023 sicher, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) mit deren Einwilligung vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten (§ 341) übermittelt und dort gespeichert werden.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift geändert und die Abs. 1 und 2 (alt) durch die Abs. 1, 2 und 3 (neu) ersetzt. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Die Regelung ermöglicht u. a. die Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen (z. B. Modellvorhaben beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Krankenkassen können sich bis zum 31.3.2022 finanziell an einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte ihrer Versicherten beteiligen (§ 68). Die Vorschrift wird nach diesem Zeitpunkt aufgehoben (Digitale-Versorgung-Gesetz v. 9.12.2019, BGBl. I S. 2562). § 351 stellt sicher, dass entsprechend gespeicherte Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden können (Abs. 1). Die Krankenkassen ermöglichen ab dem 1.1.2023, Daten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) in die elektronische Patientenakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) zu übermittelt und dort zu speichern (Abs. 2). Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen werden an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, und erhalten die Möglichkeit, sich dort zu authentifizieren (Abs. 4 – neu).

 

Rz. 2a

Die mit Wirkung zum 24.3.2024 geänderte Vorschrift ermöglicht insbesondere vorbereitende Maßnahmen (z. B. Modellvorhaben beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle). Die Erprobung von entsprechenden Verfahren muss sowohl mit der elektronischen Patientenakte, die bis zum 14.1.2025 von den Krankenkassen bereitzustellen ist, als auch mit der künftigen widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte möglich sein, die ab dem 15.1.2025 bereitzustellen ist. Zudem wird klargestellt, dass sowohl die einwilligungsbasierte elektronische Patientenakte als auch die widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte (Opt-out-ePA) eine Befüllung mit Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a ermöglichen müssen.

2 Rechtspraxis

2.1 Datenübertragung von einer Gesundheitsanwendung in die Patientenakte (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkasse ermöglicht, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) in die elektronische Patientenakte der Versicherten (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) übermittelt und dort gespeichert werden. Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Der Hersteller der Gesundheitsanwendungen ist verpflichtet, die Daten an den Anbieter der Gesundheitsakte zu übermitteln. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2).

2.2 Datenübertragung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Krankenkasse ermöglicht, Daten der elektronischen Patientenakte der Versicherten (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) in digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) zu übermitteln und dort zu speichern (Nr. 1). Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Der Anbieter der Gesundheitsakte ist verpflichtet, die Daten an den Anbieter der Gesundheitsanwendung zu übermitteln. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2). Die Frist für die technische Realisierung ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b.

 

Rz. 5

Die Krankenkasse ermöglicht, Daten der elektronischen Patientenkurzakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) durch die jeweilige nationale eHealth-Kontaktstelle (§ 359 Abs. 4) zu verarbeiten (Nr. 2). Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge