Rz. 3b
Auf die Daten der elektronischen Patientenakte darf nur mit Einwilligung des Versicherten oder vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten (ab 15.1.2025) zugegriffen werden (Satz 1).
Rz. 4
Ärzte, Zahnärzte und ihre berufsmäßigen Gehilfen dürfen auf Daten der Patientenakte (§ 341 Abs. 2) zugreifen (Nr. 1 bis 4 der Vorschrift). Der Zugriff ist nur zulässig, wenn er zur Versorgung des Versicherten erforderlich ist. Davon wird auch die Berichtigung von Daten erfasst (z. B. Notfalldaten, Medikationsplan).
Rz. 5
Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (Betriebsärzte) sind wie Ärzte zugriffsberechtigt, soweit sie zur Versorgung der Versicherten in deren Behandlung eingebunden sind. Sie sind dann Leistungserbringer innerhalb des SGB V (vgl. §§ 74, 132e, 132f). Entsprechendes gilt, wenn sie als Arzt in Rehabilitationseinrichtungen (§ 15 Abs. 2 SGB VI), bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) oder in der Haus- oder Heimpflege (§ 44 SGB VII) tätig sind.
Rz. 6
Apotheker und ihr pharmazeutisches Personal dürfen auf die Daten der Patientenakte zugreifen, wenn es für die Versorgung erforderlich ist (Nr. 5, 6 der Vorschrift). Pharmazeutisches Personal sind neben dem Apotheker seine pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden (§ 1a Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung). Apotheken sind zugriffsberechtigt, um Arzneimittel abzugeben, den elektronischen Medikationsplan zu ergänzen, Schutzimpfungen zu dokumentieren oder die Daten von Arzneimitteln zu dokumentieren, die sie aufgrund elektronischer Verordnungen abgegeben haben. Apotheker können Versicherte mit deren Einwilligung beratend unterstützen (BT-Drs. 19/27652 S. 126). Dazu gehören Menschen, die an Diabetes mellitus leiden, Blutzuckermessungen in der Apotheke vornehmen lassen und für eine bessere Übersicht und Kontrolle ihrer Blutzuckerwerte eine hierfür geeignete digitale Gesundheitsanwendung nutzen möchten. Gleiches gilt für die beratende Begleitung von Menschen mit hohem Blutdruck in der Apotheke. Apotheken erhalten hierdurch keine neuen Aufgaben, sondern können bei ihrer Beratung auch Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen berücksichtigen, die die Versicherten zur besseren Dokumentation ihrer Blutzucker- oder auch Blutdruckwerte nutzen.
Rz. 7
Behandelnde Psychotherapeuten und ihre berufsmäßigen Gehilfen sind zugriffsberechtigt, wenn dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Nr. 7, 8 der Vorschrift).
Rz. 8
Zugriffsberechtigt sind
- Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (nach dem Krankenpflegegesetz wie auch nach dem Pflegeberufegesetz),
- Altenpfleger (nach dem Altenpflegegesetz wie auch nach dem Pflegeberufegesetz),
- Pflegefachkräfte,
- Pflegehilfskräfte (Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben),
- Hebammen und Entbindungspfleger (vgl. § 74 Abs. 1 Hebammengesetz) sowie
- Physiotherapeuten, andere Heilmittelerbringer und deren berufsmäßige Gehilfen
(Nr. 9 bis 15 der Vorschrift). Der Zugriff ist auf die Daten beschränkt, soweit sie für die Versorgung der Versicherten erforderlich sind. Da Pflegekräfte in Pflegeheimen und Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Kooperationsverträgen zur zahnärztlichen Betreuung u. a. auch mit der Aufbewahrung des papierbasierten Bonushefts für Zahnersatz sowie der Vereinbarung regelmäßiger zahnärztlicher Termine beauftragt sind, wird das Zugriffsrecht (Auslesen, Speichern, Verwenden) der in den Nr. 9, 10 und 11 genannten Pflegekräfte auf Daten des elektronischen Zahnbonushefts in der elektronischen Patientenakte erweitert.
Rz. 9
Ärzte im ÖGD und ihre Mitarbeiter sind wie Ärzte in der Regelversorgung und deren berufsmäßige Gehilfen zugriffsberechtigt (Nr. 16, 17 der Vorschrift). Der ÖGD deckt als dritte Säule des Gesundheitswesens neben der ambulanten und stationären Versorgung ein breites Aufgabenspektrum ab. Neben dem Infektionsschutz und der Gesundheitsberichterstattung nimmt der ÖGD weitere Aufgaben im Bereich der Beratung und Information sowie der Gesundheitsförderung und Prävention wahr. Dazu gehören u. a. niedrigschwellige Angebote für Menschen, die nur schwer Zugang zur gesundheitlichen Versorgung finden oder besondere Bedarfe haben, sowie aufsuchende Gesundheitshilfen (z. B. im Bereich Kinder- und Jugendgesundheit, Mund- und Zahngesundheit, sozialmedizinische Aufgaben, wie Schwangerenberatung, Sozialpsychiatrie, Suchtberatung). Informationen aus der elektronischen Patientenakte können wichtige Hinweise für die Anamnese und Befunderhebung liefern und somit zu einer effektiven Behandlung beitragen (BT-Drs. 19/20708 S. 174).
Rz. 10
Fachärzte für A...