Rz. 2

Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen auf die Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen, ist eine eindeutige Einwilligung des Versicherten erforderlich (§ 352). Die Einwilligung wird über ein geeignetes Endgerät des Versicherten (z. B. Smartphone und PIN-Eingabe) oder die dezentrale Infrastruktur des Leistungserbringers (z. B. Praxisverwaltungssystem) gegeben. Dabei kann der Versicherte die Freigabe bestimmter Dokumente steuern.

 

Rz. 2a

Vom 15.1.2025 an ist ein Zugriff Dritter nur möglich, wenn der Versicherte dem nicht zuvor widersprochen oder in den Zugriff eingewilligt hat. Die Mehrzahl der Zugriffsberechtigten nach § 352 erhält nach § 339 Abs. 1 ein Zugriffsrecht auf Daten der elektronischen Patientenakte, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat ("Opt out").

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge