Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Aufträge an die gematik, die technischen und organisatorischen Festlegungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Die Festlegungen orientieren sich am jeweiligen Stand der Technik. Die von der gematik definierten Anforderungen sind durch die Anbieter der elektronischen Patientenakte zu realisieren und bei der Zulassung zu prüfen.

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