Rz. 5

Versicherte erhalten eine Impfdokumentation, die u. a. Hinweise auf zweckmäßiges Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf mögliche Entschädigungsansprüche enthält (§ 22 Abs. 3 IfSG). Die gematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können (Satz 1). Der Auftrag ist nicht fristgebunden.

 

Rz. 6

Die gematik prüft, inwieweit Daten der Patientenverfügung (§ 1827 BGB) in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können (Satz 2). Über das Ergebnis der Prüfung hat die gematik dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1.2.2025 einen Bericht vorzulegen (Satz 3).

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