Rz. 2

Die KBV hat den Auftrag, die semantischen und syntaktischen Vorgaben für die elektronische Patientenakte festzulegen. Damit wird eine anwendungsübergreifende einheitliche Standardisierung garantiert, die die Übertragung und Verarbeitung von Daten ermöglicht. Die Festlegungen zum Medikationsplan in Papierform (§ 31a) sowie die für die 1. Einführungsstufe des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten vorliegenden Vorgaben sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 2a

In der elektronischen Patientenakte werden medizinische Informationen zunehmend als strukturierte Daten in Form von MIO gespeichert, die automatisiert ("maschinenlesbar") genutzt werden können. Mit zunehmender Digitalisierung ist davon auszugehen, dass der Anteil der nicht automatisch nutzbaren Daten deutlich abnehmen wird. Um eine schnelle Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen, werden die Daten mit so wenig zeitlichem Verzug wie möglich in die elektronische Patientenakte übertragen und dort zur weiteren Verarbeitung vorgehalten. Auch der Befüllungsaufwand der Leistungserbringer wird durch die Entwicklung entsprechender automatisierter Befüllungsverfahren reduziert.

 

Rz. 2b

Mit Inkrafttreten des § 385 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zum 1.1.2025 wird der Beauftragungsprozess von Akteuren zur Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden angewendet. Demnach identifiziert und priorisiert das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Bedarfe hinsichtlich notwendiger Spezifikationen, sodass der unmittelbare gesetzliche Auftrag der bisherigen Spezifikationsakteure durch eine vorherige Beauftragung dieser durch das Kompetenzzentrum abgelöst wird. § 355 harmonisiert bestehende und neue Regelungen und schafft geeignete Übergangsregelungen.

 

Rz. 2c

In Abs. 1 in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung findet eine Folgeanpassung hinsichtlich des in § 385 definierten Beauftragungsprozesses statt. Demnach nimmt bis zum 31.12.2024 die KBV ihren gesetzlichen Auftrag zur Spezifikation nach § 355 weitestgehend unverändert wahr. Ab dem 1.1.2025 findet sodann die Beauftragung der KBV durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen mit den in Satz 1 festgehaltenen Spezifikationen statt, sodass die bestehenden Regelungen mit dem neu getroffenem Interoperabilitätsprozess nach § 385 vereinbar sind. Entgegen der bisherigen Regelungen legt demnach nicht mehr der Vorstand die Festlegungen fest, sondern ab dem 1.1.2025 das Kompetenzzentrum. Analog dazu wird auch in den Abs. 2a, 2c, 2d, 3, 4 und 4a das Beauftragungsverfahren durch das Kompetenzzentrum nach § 385 Abs. 1 Nr. 2 ab dem 1.1.2025 angewendet. Die Anpassungen dienen der Harmonisierung bestehender Regelungen mit dem neu geschaffenen Interoperabilitätsprozess nach § 385.

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