Rz. 3

Die KBV legt die Inhalte der elektronischen Patientenakte fest und schreibt die Inhalte des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte fort (Satz 1). Sie gibt den Einsatz und die Verwendung vor. Die Regelung enthält die Verpflichtung der KBV, für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen den Herstellern informationstechnischer Systeme und Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der MIO zur Verfügung zu stellen. Über die Festlegung der MIO hinaus bedeutet dies die Bereitstellung verschiedener Komponenten und transparenter Vorgaben, wie z. B. eines MIO-Viewers und von MIO-Stylesheets und Validatoren (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Diese Komponenten sollen durch Hersteller von Primärsystemen und ePA-Apps mit wenig Aufwand berücksichtigt werden können.

 

Rz. 3a

Dabei hat sie sich mit

  1. der gematik,
  2. den Gesellschaftern der gematik (§ 306 Abs. 1 Satz 1),
  3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,
  4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
  5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,
  6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
  7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden,
  8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
  9. dem für die Wahrnehmung der Interessen der Unternehmen der Privaten Krankenversicherung maßgeblichen Bundesverband und
  10. der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen

ins Benehmen zu setzen. Einverständnis oder Zustimmung der genannten Stellen zu den Inhalten ist nicht erforderlich. Die semantische und syntaktische Interoperabilität der Patientenakte, des Medikationsplans und der Notfalldaten sind zu gewährleisten. Über die Festlegung entscheidet der Vorstand der KBV (Satz 2).

 

Rz. 3b

Um dem Ziel ganzheitlicher Interoperabilitätsbemühungen im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen, ist eine stärkere Verzahnung des Prozesses der KBV zur Festlegung von MIO mit den Aufgaben der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen erforderlich (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Dazu werden verschiedene Verfahrensergänzungen vorgenommen:

  • Das Verfahren zur MIO-Festlegung wird um eine Benehmensregelung mit der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen ergänzt. Innerhalb der Koordinierungsstelle erfolgt das Benehmen nach Beschluss durch das Expertengremium (Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
  • Die KBV muss zudem eine frühzeitige Benehmensherstellung der Koordinierungsstelle bei der Festlegung des MIO-Arbeitsprogramms der KBV sicherstellen, damit die jeweiligen Arbeiten aufeinander abgestimmt, priorisiert und umgesetzt werden können. Hierdurch können beispielsweise IOP-Arbeitskreise nach § 6 GIGV die konsensuale Entwicklung unterstützen. Ziel ist es, Doppelarbeiten zu vermeiden. Hierdurch ergibt sich keine Änderung der Verantwortung der KBV für die Entwicklung und Funktion der MIO (Abs. 2).
 

Rz. 3c

Für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen stellt die KBV den Herstellern informationstechnischer Systeme und den Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der Informationsobjekte zur Verfügung (Satz 3).

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