Rz. 6

Die KBV trifft die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der elektronischen Patientenkurzakte (Satz 1). Die Patientenkurzakte wird als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte gespeichert (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i. V. m. § 342 Abs. 2a Nr. 2 Buchst. a). Dabei hat die KBV zu berücksichtigen, dass die elektronischen Notfalldaten in das Informationsobjekt gespeichert werden können (Satz 2). Die Erstellung von Notfalldaten in informationstechnischen Systemen soll durch die elektronische Patientenkurzakte zukünftig technisch unterstützt werden. Zudem hat die KBV in ihren Festlegungen zu berücksichtigen, dass die elektronische Patientenkurzakte als Übersicht aller relevanten Daten der Versicherten im Behandlungskontext geeignet ist und mit internationalen Standards einer Patientenkurzakte (Patient Summary) interoperabel ist. Die elektronische Patientenkurzakte soll die grenzüberschreitende Behandlung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 359 Abs. 4 unterstützen.

Zur Rechtslage ab 1.1.2025 vgl. Rz. 3b.

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