Rz. 6b

Die KBV trifft die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137f Abs. 9). Die Daten werden als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte gespeichert (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c).

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