Rz. 6d
Die KBV trifft in dem in Abs. 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Abs. 2 Nr. 16 als Informationsobjekte der elektronischen Patientenakte nach § 342 Abs. 2a Nr. 2 Buchst. e.
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