Rz. 7

  • Bevor der elektronische Medikationsplan (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) fortgeschrieben wird, setzt sich die KBV mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ins Benehmen (Satz 1).
  • Bevor die elektronische Patientenkurzakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) fortgeschrieben werden, setzt sich die KBV mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ins Benehmen (Satz 2).
  • Wenn die KBV Daten zur pflegerischen Versorgung (§ 341 Abs. 2 Nr. 10) festlegt, setzt sie sich mit den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ins Benehmen (Satz 3).

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