Rz. 13

Die Festlegungen der KBV (Abs. 1, 3, 4, 4a und 4b) oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Abs. 8 Satz 2) sind dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen vorzulegen (Satz 1). Die Festlegung für bestimmte Bereiche oder für das gesamte Gesundheitswesen wird durch eine Rechtsverordnung (§ 385 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verbindlich (Satz 2).

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