Rz. 15

Der KBV oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten von der gematik zu erstatten (Satz 1, 5). Die KBV unterrichtet die gematik bis zum 1.9. eines jeden Jahres über die voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Folgejahres (Satz 2). Dafür stellt die KBV die für die Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung (Satz 3). Die gematik legt die weiteren Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit der KBV fest (Satz 4).

 

Rz. 16

Die gematik ist Kostenträgerin für die mit der Festlegung der einzelnen MIO verbundenen Aufwände der KBV. Durch die ausführliche Kostenerstattungsregelung soll der Prozess der Kostenerstattung durch die gematik gegenüber der KBV verbessert werden, indem Planbarkeit und Transparenz zugunsten der Beteiligten erhöht werden (BT-Drs. 20/3876 S. 59).

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